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Studienberatung (8)

Studienordnungen·Hartwig Weber

STUDIENBERATUNG

Welche Scheine (Leistungsnachweise) müssen Sie erbringen?

Für die Akademische Zwischenprüfung

1. im Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen:
Die Zwischenprüfung wird in der Regel bis zum Ende des zweiten Semesters abgeschlossen; sie muss spätestens bis zum Ende des vierten Semesters bestanden sein. Im Fach Evangelische Theologie / Religionspädagogik wird diese Zwischenprüfung nicht als mündliche oder schriftliche Prüfung abgelegt, vielmehr besteht sie aus der Vorlage von qualifizierten, d. h. benoteten, Leistungsnachweisen, die im Grundstudium (1. und 2. Semester) erworben werden:
Evang. Theologie als 1. oder 2. Fach (Studienordnung § 66 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3)
Es sind drei benotete Leistungsnachweise zu erbringen. Diese werden in folgenden drei verbindlich festgelegten Lehrveranstaltungen erworben:
· Einführung in das Studium der Theologie
· Einführung in die Methoden der Auslegung des Alten und Neuen Testaments
· Einführung in systematisch-theologische und religionswissenschaftliche Fragestellungen und Methoden
Diese Veranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis unter "Grundstudium" aufgeführt.

2. im Studiengang Lehramt an Realschulen
Die RPO I vom 16. Dezember 1999 schreibt in § 7 eine Zwischenprüfung vor. Diese wird in der Regel bis zum Ende des zweiten Semesters abgeschlossen und muss spätestens bis zum Ende des dritten Semesters bestanden sein.
Im Fach Evangelische Theologie / Religionspädagogik wird diese Zwischenprüfung nicht als mündliche oder schriftliche Prüfung abgelegt, sondern besteht aus der Vorlage von qualifizierten, d. h. benoteten Leistungsnachweisen, die im Grundstudium (1. und 2. Semester) erworben werden.
Evang. Theologie als 1. oder 2. Fach (Studienordnung § 42 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3)
Es sind drei benotete Leistungsnachweise zu erbringen. Diese werden in folgenden drei verbindlich festgelegten Lehrveranstaltungen erworben:
· Einführung in das Studium der Theologie
· Einführung in die Methoden der Auslegung des Alten und Neuen Testaments
· Einführung in systematisch-theologische und religionswissenschaftliche Fragestellungen und Methoden
Diese Veranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis unter "Grundstudium" aufgeführt.

3. im Studiengang Lehramt an Sonderschulen
Die GHPO I vom 31. Juli 1998 schreibt in § 7 eine Zwischenprüfung vor. Diese wird in der Regel bis zum Ende des zweiten Semesters abgeschlossen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für den Studiengang für das Lehramt an Sonderschulen.
Im Fach Evangelische Theologie / Religionspädagogik wird die Zwischenprüfung nicht als mündliche oder schriftliche Prüfung abgelegt, sondern besteht aus der Vorlage von qualifizierten, d. h. benoteten Leistungsnachweisen.
Evang. Theologie / Religionspädagogik als Unterrichtsfach
Es sind insgesamt zwei benotete Leistungsnachweise zu erbringen. Dafür können zwei aus den folgenden drei Lehrveranstaltungen gewählt werden:
1. Einführung in das Studium der Theologie
2. Einführung in die Methoden der Auslegung des Alten und Neuen Testaments
3. Einführung in systematisch-theologische und religionswissenschaftliche Fragestellungen und Methoden
Diese Veranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis unter "Grundstudium" aufgeführt.

Anlage-2-Schein bzw. Anlage-3-Schein
Lehramt an Grund- und Hauptschulen: Evangelische Theologie als erstes oder zweites Unterrichtsfach - Anlage-2-Schein
Die Prüfungsordnung (GHPO I) schreibt in Anlage 2 die Teilnahme an einer auf die schulpraktischen Studien bezogenen Lehrveranstaltung vor. Die Studienordnung (§ 67 Abs. 3) regelt, dass diese Anforderung gleichzeitig mit dem Erwerb des fachdidaktischen Seminarscheins (§ 67 Abs. 2 Buchst. a) erfüllt wird.
Das bedeutet: Neben dem fachdidaktischen Seminarschein in Evangelischer Theologie/Religionspädagogik braucht kein gesonderter Anlage-2-Schein erworben zu werden.

Lehramt an Realschulen: Evangelische Theologie als erstes oder zweites Unterrichtsfach - Anlage-3-Schein
Die Prüfungsordnung (RPO I) schreibt in Anlage 3 die Teilnahme an einer auf die schulpraktischen Studien bezogenen Lehrveranstaltung vor. Die Studienordnung (§ 43 Abs. 3) regelt, dass diese Anforderung gleichzeitig mit dem Erwerb des fachdidaktischen Seminarscheins (§ 43 Abs. 2 Buchst. b) erfüllt wird.
Das bedeutet: Neben dem fachdidaktischen Seminarschein in Evangelischer Theologie/Religionspädagogik braucht kein gesonderter Anlage-3-Schein erworben zu werden.


Hartwig WeberStudienordnungen